Missverständnisse zur Arbeitnehmerhaftung
WISSENSWERTES AUS DER RISIKOVORSORGE FÜR GEWERBEKUNDEN
Oft bestehen Missverständnisse über den Umfang der Arbeitnehmerhaftung und die Bedingungen, unter denen sie greift. Um Dir einen kleinen Überblick zu verschaffen und potenzielle Risiken zu minimieren, haben wir die wesentlichen Punkte zur Arbeitnehmerhaftung und zu sinnvollen Absicherungsmaßnahmen für Dein Unternehmen kompakt zusammengefasst:
Arbeitnehmer haften grundsätzlich für Schäden, die sie während ihrer Arbeitszeit verursachen, gemäß § 823 BGB. Diese Schäden können Personen-, Sach- oder Vermögensschäden betreffen und sich gegen den Arbeitgeber, Kollegen oder gegen Dritte richten. Es gibt jedoch Einschränkungen und Besonderheiten in der Haftung von Arbeitnehmern.
Die Haftung des Arbeitnehmers hängt immer davon ab, ob die Tätigkeit betrieblich veranlasst war. Geschieht ein Schaden nämlich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, so kann die Haftung je nach Verschulden des Arbeitnehmers eingeschränkt werden. Zusätzlich wird ein Mitverschulden des Arbeitgebers gemäß § 254 BGB berücksichtigt, beispielsweise etwa bei fehlender Unterweisung oder mangelhaften Arbeitsmitteln.
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme gibt es keine pauschale Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung auf drei Monatsgehälter. Der Haftungsumfang richtet sich vielmehr nach dem Grad des Verschuldens: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel gar nicht. Liegt eine mittlere Fahrlässigkeit vor, wird der Schaden – je nach Einzelfall – auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. In Fällen grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich für den gesamten Schaden. Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn die Schadenshöhe in einem erheblichen Missverhältnis zum Arbeitsentgelt steht. Besonders bei schwerer grober Fahrlässigkeit kann eine vollständige Haftung des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein, auch wenn der Schaden das monatliche Gehalt deutlich übersteigt. Bei vorsätzlichem Handeln haftet der Arbeitnehmer immer vollumfänglich.
Schädigt ein Arbeitnehmer Dritte (z. B. Kunden), haftet er grundsätzlich nach deliktrechtlichen Grundsätzen (§§823, 249 ff. BGB). Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften dann als Gesamtschuldner. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer jedoch bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit freistellen. Führt der Schaden zur Insolvenz des Arbeitgebers, kann der Arbeitnehmer für den vollen Schaden haftbar gemacht werden.