Tipps & Tricks

­Die Bauhel­fer­unfall­versiche­rung

Schutz für helfende Hände auf der Baustelle

DAS SOLLTEN SIE WISSEN

GESETZLICHE PFLICHTVERSICHERUNG FÜR PRIVATE BAUVORHABEN

Rund eine Million meldepflichtige Arbeitsunfälle weist die Statistik der Berufsgenossenschaft aus – pro Jahr! Auf dem Bau trifft es statistisch jeden sechsten Mitarbeiter. Grund sind  eine Vielzahl von Gefahrenherden. Besonders hoch ist das Risiko für ungelernte Freunde und Verwandte, die als Bauhelfer einspringen und den Freundschaftsdienst mit großem Enthusiasmus leisten.

Egal, ob Profi oder Helfer: Auf dem Bau müssen alle für den Fall eines Falles abgesichert sein. Deshalb muss jeder Bauherr seine Helfer kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfälle bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) – als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung – absichern. Das Bauvorhaben muss hier binnen einer Woche angemeldet werden. Achtung: Sollten Sie das nicht tun, kann es teuer werden. Es drohen bis zu 2.500 Euro Bußgeld bei Nichtanmeldung. Die Anmeldung Ihres Bauvorhabens können Sie online unter www.bgbau.de (Webcode 2824596) vornehmen. Versicherungsschutz besteht für Personen, die gegen Entgelt für Sie tätig werden, als auch beispielsweise für Freunde und Verwandte, die ohne Entgelt für Sie tätig werden. Der Schutz wird gewährt für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Versichert sind auch Wege zu und von der Baustelle.

LEISTUNGEN DER BG BAU:

Renten und Abfindungen

• Verletztenrente

– wird gezahlt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) länger als 26 Wochen besteht und um mindestens 20 % gemindert ist
– die Höhe richtet sich nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und dem in den vollen zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall bezogenen Verdienst (JAV)
– die Höhe der Vollrente (MdE 100 %) beträgt 2/3 des JAV
– die Höhe der Teilrente wird anteilig zur Vollrente berechnet 

Beispielrechnung eines Versicherten mit einer MdE von 20 % und einem JAV von 30.660 Euro:

30.660 x 2/3 x 20 % = 4.088 Euro (p. a.)/340,67 Euro (p. M.)

• Abfindung

Auf Antrag kann die Berufsgenossenschaft dem Versicherten anstelle seiner monatlich laufenden Rente auf unbestimmte Zeit einen Kapitalbetrag als Abfindung zahlen.

Verletztengeld und Übergangsgeld

• Verletztengeld

– ist das „Krankengeld der Berufsgenossenschaft“, solange unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt festgestellt worden ist (längstens 78 Wochen)
– Höhe: 80 % des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 100 % des Nettoverdienstes (abzgl. des halben Beitrags zur Renten- und Arbeitslosenversicherung)

• Übergangsgeld

– während der Teilnahme an einer Maßnahme (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) haben Betroffene, die nicht an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren können, Anspruch auf
Übergangsgeld
– Höhe: 68 % des Verletztengeldes (bei Kinderlosen) bzw. 75 % des Verletztengeldes (mind. 1 Kind oder pflegebedürftig)

Pflege

Solange Versicherte im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird:

– Pflegegeld gezahlt oder
– eine Pflegekraft eingestellt oder …

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