Formular zur Schaden­meldung

Bitte gib alles an, was zur Klärung des Schadens beiträgt und lasse nichts weg.

Bewusst unwahre oder lückenhafte Angaben können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Dem Versicherer muss nicht einmal ein Schaden dadurch entstanden sein.

Hinweis nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall


Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten

Aufgrund der mit Dir getroffenen vertraglichen Vereinbarungen kann der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Du ihm jede Auskunft erteilst, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs seiner Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und ihm die sachgerechte Prüfung seiner Leistungspflicht insoweit ermöglichst, als Du ihm alle Angaben machst, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Er kann ebenfalls verlangen, dass Du ihm Belege zur Verfügung stellst, soweit es Dir zugemutet werden kann. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Dir, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.

Leistungsfreiheit
Machst Du entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellst dem Versicherer vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlierst Du Deinen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstößt Du grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlierst Du Deinen Anspruch zwar nicht vollständig, aber der Versicherer kann seine Leistung im Verhältnis zur Schwere Deines Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Du nachweist, dass Du die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hast.

Trotz Verletzung Deiner Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleibt der Versicherer jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Du nachweist, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang seiner Leistungspflicht ursächlich war.

Verletzt Du die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, wird der Versicherer in jedem Fall von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.

Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Dir, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur
Beschaffung von Belegen verpflichtet.



















    Link zur Datenschutzerklärung


    eins + 7 =